Vereinbarungen zum betrieblichen Umweltschutz
- Seit 1987 werden in Betrieben der Bundesrepublik zunehmend sog. freiwillige betriebliche Vereinbarungen zum Umweltschutz zwischen Betriebsräten und Unternehmensleitungen abgeschlossen.
- 1992, Agenda 21 von Rio, im Kapitel 29 wird die Stärkung der Rolle der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften verlangt: Eine aktive Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften bei der Gestaltung, Umsetzung, Evaluierung der Umweltpolitik (national, international); betriebliche Kooperationsmechanismen für Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, wirksame Mitgestaltung mit umfassender Information; Mitwirkung und Beteiligung der Arbeitnehmer an Umweltaudits. Der Vertrag wurde inzwischen von mehr als 170 Staaten unterzeichnet.
- Seit 1998 schließen Gewerkschaften, Unternehmen und Konzerne Tarifverträge ab, in denen explizit ökologische Fragen geregelt und den Betriebsräten und Beschäftigten erweiterte Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden.
- Seit 2001 ist Umweltschutz erstmals im Betriebsverfassungsgesetz als Aufgabe des Betriebsrates anerkannt, Mitwirkungs- und Erörterungsrechte werden eingeräumt. Ein Teil der erweiterten Beteiligungsrechte für Betriebsräte und Beschäftigte, die in den freiwilligen Vereinbarungen festgeschrieben wurden, gilt nun für alle Betriebe. In betrieblichen Vereinbarungen erprobte Beteiligungsformen wurden teilweise übernommen
Betriebliche Vereinbarungen
Folgende Punkte werden in betrieblichen Vereinbarungen behandelt:
Grobe Checkliste für mögliche Regelungsinhalte:
- Präambel - Umweltziele, Zweck der Zusammenarbeit beim Umweltschutz.
- Zusammensetzung des Umweltausschusses, (paritätisch/unterparitätisch), Geschäftsordnung, Vorsitz.
- Präzise Aufgabenbeschreibung des Umweltausschusses (Themen, Informationsrechte, Erörterungsrechte, Entscheidungsfunktion?).
- Mitwirkung an Umweltmanagementsystemen.
- Die Rolle des Umweltbeauftragten.
- Regelmäßige und umfassende Information der Beschäftigten.
- Betriebliche Umweltarbeitsgruppen.
- Qualifizierung der Beschäftigten und der Betriebsräte.
- Betriebliches Vorschlagswesen.
- Individuelles Beschwerderecht.
Quelle: Siegfried Leittretter, Betriebs- und Dienstvereinbarungen - betrieblicher Umweltschutz - Analyse und Handlungsempfehlungen, Düsseldorf 1999, S. 57 ff.
In der o.g.Studie der Hans-Böckler-Stiftung werden 63 betriebliche Vereinbarungen erfasst, ausgewertet, und für Beratungszwecke dargestellt. Hinzukommen noch sieben tarifliche Vereinbarungen, in denen ebenfalls ökologische Fragen und Beteiligungsrechte behandelt werden. Auszüge aus diesen Vereinbarungen sind dort ebenfalls abgedruckt.
Mit freundlicher Genehmigung der Hans-Böckler-Stiftung stellen wir den gesamten Text als PDF-Datei bereit. Die Broschüre kann beim "Setzkasten" in Düsseldorf, (Bestellnummer 13007) bestellt werden und kostet 7,- Euro (Online bestellen).
Paritätische Besetzung
In den neueren betrieblichen Vereinbarungen werden betriebliche Umweltausschüsse vereinbart, die zum Teil paritätisch besetzt sind. Bei paritätischer Besetzung können diesen gemeinsamen Ausschüssen zusätzlich auch Aufgaben zur Erledigung und Entscheidung übertragen werden (vgl. BetrVG 28, 3 zu betrieblichen Ausschüssen). Dies kann sinnvoll sein, wenn gemeinsame Lernprozessse von beiden Seiten gewünscht sind und das erforderliche Vertrauen aufgebaut werden konnte. Mitbestimmungspflichtige Tatbestände werden zum Teil in den Umweltausschüssen behandelt, vorbesprochen, ggf. auch entschieden. Beispielsweise die Übertragung neuer Verantwortlichkeiten und Aufgaben oder betriebliche/überbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zum Umweltschutz.
Das gute Recht des Betriebsrates
Der Betriebsrat als Organ kann den Umweltausschuss auch auf reine Informations- und Erörterungsaufgaben beschränken, einen eigenen zusätzlichen Betriebsratsausschuss einrichten und/oder alle erforderlichen Entscheidungen im Betriebsrat selbst treffen.
Keine Patentrezepte
Wie das organisiert werden soll, muss vor dem Hintergrund des jeweiligen Betriebes, der Betriebsgröße sowie seiner tatsächlichen Umweltwirkung pragmatisch und nach Zweckmäßigkeit entschieden werden. Patentrezepte gibt es nicht. Aus der Entwicklung in der Praxis zeichnet sich deutlich ab, dass sich der Umweltausschuss als das betriebliche Kompetenzzentrum und die zentrale Clearingstelle auch auf Konzernebene durchsetzt und als wirkungsvoll und zweckmäßig erweist. Ganz besonders in Betrieben mit hoher Umweltwirkung und/oder Störfallpotenzial. In fast allen neueren Vereinbarungen werden Umweltausschüsse vorgeschrieben, ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben festgelegt.
In nachstehendem Schaubild ist eine typische Regelung einer neueren Vereinbarungen.(ca. ab 1996) mit paritätischer Besetzung beschrieben. In diesem Falle können auch mitbestimmungspflichtige Aufgaben im festgelegten Umfang übertragen werden

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Ökomanagement und betrieblicher Umweltschutz
In einem anderen Fall wird das Ökomanagement in die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes mit einbezogen. Projektgruppen, die ökologische Innovationen bearbeiten, berichten dem gemeinsamen Ausschuss regelmäßig und/oder sind selbst als Experten Mitglied des Ausschusses.

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Umweltrechte für Betriebsräte
Inzwischen haben sich die gesetzlichen Voraussetzungen zum Abschluß betrieblicher Vereinbarungen deutlich verbessert. Umweltrechte für Betriebsräte werden aus dem neuen Betriebsverfassungsgesetz, dem Umweltrecht selbst, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/Abfg), dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie aus der neuen Störfallverordnung von 2000 abgeleitet. Auch in der im März verabschiedeten Novellierung der europäischen Öko-Audit-Verordnung (EMAS II) werden erweiterte Rechte für Betriebsräte und Beschäftigte in Standorten und/oder Organisationen empfohlen, die sich freiwillig am Öko-Audit beteiligen.
Tarifvereinbarungen
Folgende Tarifvereinbarungen, in denen ökologische Fragen behandelt werden, sind in der Hans-Böckler-Studie erwähnt und ausgewertet. Es lohnt sich deshalb, in tarifvertraglichen Vereinbarungen konkrete Rahmenbedinungen für betriebliche Ausgestaltungen oder über Konzernbetriebsvereinbarungen abzuschließen.
Tarifvertragliche Vereinbarungen und Vorschläge für Tarifvereinbarungen
1988 fand der erste Versuch statt, ökologische Aspekte in einen Tarifvertrag aufzunehmen. Danach folgten weitere.
- Gewerkschaft Gartenbau, Landwirtschaft und Forsten (GGLF), 1988, TV enthält zum ersten Mal Umweltschutzaspekte. In der "Niederschrift über die Tarifverhandlungen für die Waldarbeiter" mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den kommunalen Arbeitgeberverbänden Rheinland-Pfalz und Saar wurde Einvernehmen darüber hergestellt, daß "anerkannt umweltfreundliches Kettenschmieröl (Blauer Engel) einzusetzen ist, soweit dieses zu dem in der Motorsägenentschädigung eingerechneten Preis ... verfügbar ist".
- Haustarifvertrag IG-Metall-Verwaltungsstelle Rendsburg - Firma Teldec in Nortorf, 1991. (Sieht Beteiligungsgespräche zu Arbeitsökologie und Gesundheitsschutz vor, Informationsrechte etc.)
Tarifreform 2000 - Ein Gestaltungsrahmen für die Industriearbeit der Zukunft, IG Metall 1991. Aus den dort erarbeiteten Vorschlägen flossen Teile in später abgeschlossene Betriebsvereinbarungen ein.
- Ernährungsforum der NGG Oldenburg - Ostfriesland legt Anfang 1991 einen ersten im Detail ausgearbeiteten Manteltarifvertragsentwurf zur Regelung der Beteiligung der Belegschaft in Fragen des Umweltschutzes vor.
- Entwurf eines Rahmens für einen ökologischen Tarifvertrag der Gewerkschaft NGG (1993). Er mündete in eine gemeinsame Erklärung der Spitzenverbände zum Umweltschutz mit Empfehlungscharakter.
- Industriegewerkschaft Medien, Landesbezirk Bayern mit dem Zeitungsverlagsgewerbe Bayern, der Druckindustrie Bayern und Teilen der bayrischen Papierindustrie: Manteltarifvertragsparagraphen zum Gesundheitsschutz, 1991 - 1997.
- Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (9/1994): Ökologisches Wirtschaften. Zur Diskussion eines Entwurf eines Rahmentarifvertrages zum Ökologischen Wirtschaften.
- Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden mit dem Unternehmerverband Umweltschutz und Industrieservice e.V.: Tarifvertrag zur Ökologie, Qualitätssicherung und Arbeitsplatzgestaltung vom 19.12.1994.
- Rahmentarifvertrag zum ökologischen Wirtschaften, ÖTV 1995. Zum Abschluß dieses Tarifvertrages ist es nicht gekommen. (Er berücksichtigte auch die 1995 in deutsches Recht umgesetzte EG-Öko-Audit-Verordnung).
- Tarifvereinbarung Lufthansa - ÖTV (1995): Auf dieser Grundlage können Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Job-Tickets geschlossen werden.
- Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten und Brauerei Schmucker: Ökologischer Tarifvertrag vom 1. März 1996.
- Manteltarifvertrag für Angestellte der IG Medien in der Fassung vom 21.3.97 (In § 2 b wird die Einrichtung eines betrieblichen paritätisch besetzten Umweltausschusses vereinbart und dessen Aufgaben festgelegt).
- Deutsche Postgewerkschaft mit der Deutschen Telekom: Öko-Tarifvertrag, September 1997 mit Wirkung vom 1.1.98 (Pilotprojekt für sechs Bezirke zur Förderung des Umweltmanagements).
Wenn Sie weitere Tarifverträge kennen, die hier nicht aufgeführt werden, senden Sie uns diesen zu. Wir ergänzen die Liste gern und stelle die Texte im Internet bereit.
Vereinbarungen speziell zum Öko-Audit
Seit 1995 gilt die europäische Öko-Audit-Verordnung, deren Novellierung soeben in 2001 abgeschlossen wurde. An der Technischen Universität Berlin wurde eine Dienstvereinbarung speziell zur Durchführung des Öko-Audits abgeschlossen.
